Kontrollverfahren

Kontrollverfahren ab 2011 durch Steuer-ID
Seit 01.01.2011 muss auf neu gestellten Freistellungsaufträgen die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (TIN) erfolgen. Bestehende Aufträge waren ohne Angabe der Steuer-ID bis Ende 2015 gültig. Hintergrund dieser Änderung ist die effektivere Zuordnung der gestellten Anträge. Da Banken dem Finanzamt automatisch Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne online mitteilen müssen, wenn diese aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrags ohne Abgeltungsteuer ausbezahlt werden.
Vor dieser Gesetzesänderung wurden lediglich Name, Anschrift, Geburtsdatum des Antragstellers und das genaue Kreditinstitut gemeldet. Die Zuordnung auf den Antragsteller wird mit der zusätzlichen Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (TIN) somit eindeutig. Dies erhöht die Transparenz der Daten und erlaubt es schneller festzustellen ob der Antragsteller bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 1.000 € pro Person beantragt hat.
Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge bleiben bis Ende 2015 ohne Identifikationsnummer gültig. Danach, also ab 2016, ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer für diese Altaufträge ebenso zwingend erforderlich.