Investmentsteuerreformgesetz

Ab 01.01.2018, also pünktlich zum Jahreswechsel, tritt die Reform zur Besteuerung von Fonds und ETF in Kraft. Mit dem sogenannten „Investmentsteuerreformgesetz“ (InvStRefG) ändert sich die Besteuerung von Fonds und Anlegern grundsätzlich. Welche Neuerungen für Anleger jetzt wichtig sind erfahren Sie hier.

Anlässe für die kommende Reform gab es für den Fiskus zur Genüge. Der Europäische Gerichtshof (EuGh) beanstandete beispielsweise, dass inländische Fonds, im Vergleich zu Fonds die im Ausland aufgelegt wurden, bislang steuerlich bevorteilt wurden. Denn ausländische Fonds erhalten Zeitungsrolle mit der Überschrift Gesetzesänderung derzeit keine Erstattung der Quellensteuer. Ebenso ändert sich, dass Investmentfonds nichtmehr wie bislang steuerfrei agieren können und lediglich der Anleger seine Erträge nach dem Transparenzprinzip versteuern muss. Die Neuregelung wird nun sowohl die Anleger- als auch die Fondsseite nach dem Trennungsprinzip besteuern.
Sollten Sie als Anleger nun spontan über einen entsprechenden Verkauf vor in Kraft treten der Reform nachdenken, so soll eines an dieser Stelle bereits verraten werden, dies würde keine steuerlichen Vor- oder Nachteile mit sich bringen. Denn auch dies hat man bedacht, so wird mit einer fiktiven Veräußerung der Übergang in die Reform zum Jahreswechsel sichergestellt. Im Detail sieht man folgendes vor: Alle Fondsanteile gelten zum 31.12.2017 als „verkauft“ und sofort zum 01.01.2018 wieder als „gekauft“. Aus der Differenz der beiden Rücknahmepreise wird dann die Steuer berechnet.

Im Überblick – Diese Änderungen der Besteuerung sind für Anleger besonders wichtig:

Der Bestandsschutz endet
Bis Ende des Jahres bleiben Wertänderungen steuerfrei, denn bis dahin gilt die bisherige Bestandsschutzregelung (bestandsgeschützte Alt-Anteile). Diese ist für Investmentanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden gültig. Nach dem Jahreswechsel sind alle Wertänderungen steuerpflichtig. Als Ausgleich wird ein neuer Freibetrag eingeführt: Bei allen bestandsgeschützten Alt-Anteilen mit einem Verkauf ab dem Jahr 2018, ist der realisierte Kursgewinn bis zu 100.000 Euro steuerfrei. Die Wertveränderung bleibt durch den fiktiven Verkauf zum Jahresende „archiviert“. Denn selbst wenn der Fonds erst in 20 Jahren veräußert werden sollte, würde damit die Besteuerung für die Zeit vor 2018 wie bisher gehandhabt werden.

Die Vorabpauschale
Sie wird individuell ermittelt und besonders bei thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds für Anleger spürbar werden. Denn die Erfassung der Vorabpauschale soll die laufende Besteuerung von Fonds mit keiner oder geringer Ausschüttung sicherstellen. Dies geschah bislang oftmals erst beim Verkauf der Anteile.
Ein weiterer Effekt, den die Vorabpauschale eindämmen soll, ist die Nutzung von Investmentfonds als Steuerstundungsmodell. Denn bisher profitierten Investmentfonds-Anleger mit einem entscheidenden Vorteil ggü. Anlegern die direkt in Aktien, verzinsliche Wertpapiere oder in Immobilien investierten und jedes Jahr Dividenden, Zinsen, Mieten und Pachten zu versteuern haben. Denn mit Investmentfonds lässt sich die Besteuerung zeitlich unbegrenzt vermeiden. Die Berechnung der Vorabpauschale ist nicht unkompliziert, wird aber von den depotführenden Stellen errechnet. Wissenswert für Anleger – ist der Fonds in Deutschland aufgelegt, so wird die Steuer gleich abgeführt. Ist der Fonds im Ausland aufgelegt, so müssen Sie als Anleger die Erträge in Ihrer Steuererklärung angeben.
Doch wie errechnet sich die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen Basisertrag und Ausschüttung, der Betrag der Pauschale kann hier allerdings nicht negativ ausfallen. Im Detail liegt folgende Berechnnung zugrunde: Mit Stichtag 01.01. wird der Rücknahmepreis des Fonds zum Jahresanfang mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert. Der Basiszins errechnet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen, er wird für jedes Jahr neu berechnet und veröffentlicht. Steigt der Basiszins, so steigt auch die Vorabpauschale. Werden die Fondsanteile vom Anleger nun tatsächlich verkauft, wird die Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn wieder abgezogen. Damit soll auch hier einem weiteren Ungleichgewicht entgegengewirkt werden.

Teilfreistellungen
Da die Fondsseite durch die neue Reform besteuert wird und dies in Folge zu geringeren Ausschüttungen bei den Anlegern führt, wird als Ausgleich für diese steuerliche Vorbelastung der Fondserträge nun eine Teilfreistellung erlassen. Abhängig von Fondsklasse und Anteilseigner ist diese Variabel. Die Staffelung für die Teilfreistellungen für Privatanleger beträgt:
15% bei Mischfonds (Aktienquote = 25% – 50%)
30% bei Aktienfonds (Aktienquote = 51%)
60% bei inländischen Immobilienfonds (Immobilienquote = 51%)
80% bei ausländischen Immobilienfonds (Immobilienquote = 51%)
Multi-Asset-Fonds – Hier haben Anleger die Möglichkeit selbst nachzuweisen, dass die Quoten erfüllt werden (Bspw. mit Jahresberichten/ Bestätigungen des Fondsmanagements).
Rentenfonds – Diese bleiben unberührt, Teilfreistellungen für reine Rentenfonds gibt es nicht.
Wird ein Fonds als Betriebsvermögen gehalten, so gilt eine gesonderte Teilfreistellung, abhängig davon ob es sich um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt. Diese Teilfreistellungen werden höher angesetzt als bei den Privatanlegern.

Die Körperschaftssteuer auf Fondsebene beträgt 15%
Auf Fondsebene unterliegen sämtliche inländischen Dividenden sowie alle inländischen Immobilienerträge einem Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent. Eine Verrechnung mit dem Sparerpauschbetrag ist nicht möglich, sofern dieser nicht voll ausgeschöpft wird.
Ebenfalls durch die Reform nicht möglich ist das bislang so praktizierte Anrechnen der einbehaltenen Quellensteuer ausländischer Fonds auf die Abgeltungssteuer des Anlegers. Nach Abzug der Abgeltungssteuer bleibt dem Anleger somit von den ausgeschütteten Dividenden weniger übrig als es bisher der Fall war. Die innerhalb des Fonds erzielten Zinserträge und Kursgewinne bleiben auf Fondsebene steuerfrei.

Immobilienfonds – Steuerpflicht für bestimmte Gewinne
Gewinne außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist sind bislang für Immobilienfonds, mit Investitionen im Inland, steuerfrei realisierbar. Durch die Reform unterliegen zukünftig alle Gewinne von Immobilien der Besteuerung, die nach dem 31.12.2017 eingetreten sind. Dies gilt auch für Immobilien die der Fonds schon länger als zehn Jahre hält. Alle Wertveränderungen, die vor dem 01.01.2018 eintreten, sind steuerfrei – vorausgesetzt, dass der Zeitraum zwischen An- und Verkauf mehr als 10 Jahre beträgt.

Ausländische Immobilienfonds konnten bisher aufgrund der Freistellung durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Erträge der Auslandsimmobilien komplett steuerfrei an die Anleger ausschütten.
Bei Verkauf der Anteile war der Gewinn, soweit er durch ausländische Immobilien erzeugt wurde, auf Anlegerebene steuerfrei gestellt. Diese Regelung wird in der Reform auch gekippt. Für den Anleger bedeutet das in beiden Fällen, dass die zu erwartende Rendite deutlich vermindert wird.
Zusammengefasst müssen Immobilienfonds ab dem nächsten Jahr für Gewinne aus Immobilienverkäufen Körperschaftssteuer zahlen. Dies gilt auch wenn die Immobilien mindestens zehn Jahre im Portfolio waren. Die Übergangsregelung hierbei lautet. Hat ein Fonds eine Immobilie vor dem 01.01.2018 gekauft und länger als zehn Jahre gehalten, ist nur die Wertsteigerung steuerpflichtig.

Der Freistellungsauftrag bleibt vom Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) unberührt. Es ergeben sich also keine Änderungen durch die Investmentsteuerreform ab 01.01.2018.

 

Disclaimer: Jede steuerliche Situation ist, in anbetracht der individuellen Verhältnisse jedes Anlegers, verschieden. Dieser Artikel stellt keine Beratung in steuerlicher/rechtlicher Hinsicht dar.