Historie

Die Historie des Freistellungsauftrags
Der Freistellungsauftrag (FSA) in seiner heutigen Form ist die Aufforderung eines Steuerpflichtigen an sein Geldinstitut, Kapitalerträge bis zu einer gewissen Höhe von der Abgeltungssteuer freizustellen. Gesetzlich geregelt ist der Freistellungsauftrag neben den Anforderungen an das Freistellungsauftrag Formular in § 44 a EStG. Die Abgeltungssteuer führt als Quellensteuer regelmäßig zu einem automatischen Steuerabzug von Zinserträgen des Kapitalvermögens. Nur wer Beträge freistellen lässt, durchbricht diesen Automatismus. Den Freistellungsauftrag gibt es schon seit 1975, allerdings stand ihm auf der Veranlagungsseite nicht immer der heutige Steuerpauschbetrag gegenüber.

Rechtslage 1975 -2009
Ab 1975 wurde eine Zinsabschlagssteuer auf Kapitalerträge erhoben. Dabei galt ursprünglich der sogenannte Sparerfreibetrag. Dieser Sparerfreibetrag war nicht der einzige Abzugsbetrag auf die Kapitalerträge, neben ihm wurde auch Werbungskosten abgezogen. Auch für den Sparerpauschbetrag konnte ein Freistellungsauftrag gegenüber der Bank erklärt werden. Die Höhe der freigestellten Beträge hat sich über die Jahre mehrfach geändert:
Von 1975 bis 1989 galten 300 DM
Von 1990 bis 1992 galten 600 DM
Von 1993 bis 1999 galten 6.000 DM
Von 2000 bis 2001 galten 1.550 Euro
Von 2002 bis 2003 galten 1.370 Euro
Von 2007 bis 2008 galten 750 Euro

Rechtslage ab 2009
Zum 1.1.2009 wurde die auch heute noch geltende Abgeltungssteuer eingeführt. Mit ihrer Einführung schaffte der Gesetzgeber den Sparerfreibetrag ab und führte den Steuerpauschbetrag ein. Dieser begrenzt nun den maximal von der Steuer freizustellenden Betrag, ohne dass noch zusätzlich Werbungskosten abgezogen werden können. Mit einem oder mehreren Freistellungsbeträgen können maximal 801 EURO von der Quellensteuer freigestellt werden. Mit der Abgeltungssteuer änderte sich auch der Steuersatz, auf Kapitalerträge wird seitdem ein anderer Steuersatz als auf Erwerbseinkommen erhoben.

Rechtslage ab 2023

Zum 1.1.2023 wurde der Betrag auf 1.000€ erhöht.

Formalien des Freistellungsauftrages
Auch die formalen Anforderungen unterlagen verschiedenen Änderungen. Wurden Freistellungsaufträge ursprünglich jeweils pro Konto oder Depot erteilt, wird seit 2008 das Freistellungsauftrag Formular jeweils für alle Konten und Depots einer Person bei einem Kreditinstitut ausgefüllt. Aktuell muss seit 2011 die persönliche Steueridentifikationsnummer auf dem Freistellungsauftrag Formular angegeben werden. Musste bis Ende 2005 der Freistellungsauftrag persönlich bei der Bank unterzeichnet oder zumindest gefaxt werden, kann das Freistellungsauftrag Formular heute vielfach auch online eingereicht werden. Immer jedoch gilt weiterhin, dass das Freistellungsauftrag Formular „nach amtlichem Muster zu erstellen ist“.

Weiteres zum Freistellungsauftrag
Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige im Hinblick auf den Freistellungsauftrag aktiv werden muss. Erteilt er einen solchen Auftrag nicht, ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abzuführen. Es gilt ein Steuersatz von 25 Prozent. Wer einen persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent hat, kann sich mit seiner Steuererklärung die Differenz erstatten lassen. Freistellungsaufträge gelten prinzipiell für einen Veranlagungszeitraum, das ist ein Kalenderjahr. Man kann für das laufende und für künftige, nicht aber für zurückliegende Jahre Freistellungsaufträge befristen oder widerrufen. Die Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der vom Quellensteuerabzug freigestellten Kapitalerträge per annum elektronisch, damit eine Kontrolle über die entsprechenden Freistellungsaufträge besteht.