FAQ

Häufig gestellte Fragen

Q: Wer kann einen Freistellungsauftrag stellen?
A: Alle steuerpflichtigen Personen mit Kapitalerträgen

Q: An wen muss der Freistellungsauftrag gestellt werden?
A: Senden Sie das Formular das Kreditinstitut bei dem die Kapitalerträge erwirtschaftet werden.

Q: Ab wann muss der Freistellungsauftrag gestellt werden?
A: In der Regel wird ein Freistellungsauftrag immer auf den Jahresanfang datiert. Wird der Freistellungsauftrag unterjährig eingereicht, so kann dieser rückdatiert werden. Es ist ebenso möglich das Abgabedatum als Beginndatum einzutragen.

Q: Wie lange ist ein Freistellungauftrag gültig?
A: Freistellungsformulare enthalten die Möglichkeit den Freistellungsauftrag zu befristen oder ihn unbefristet zu lassen. Somit kann die Gültigkeit des Freistellungsauftrag frei gewählt werden.

Q: Ist es möglich einen Freistellungsauftrag an verschiedene Banken zu vergeben?
A: Ja, der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Wichtig ist allerdings, dass die Gesamtsumme aller vergebenen Freistellungsaufträge den gesetzlichen Gesamtfreibetrag nicht überschreitet.

Q: Was muss man bei der Steuererklärung beachten?
A: In Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie die „Anlage KAP“ ausfüllen, sobald die gesamten Kapitalerträge mehr als 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro betragen. Natürlich ist hier nur der übersteigende Betrag zu versteuern.