Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Auf diesen Seiten finden Sie grundlegende Informationen zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge – verständlich erklärt und kurz für Sie zusammengefasst!

Seit 01.01.2023 gilt der Sparerpauschbetrag von 1.000€.

Grundsätzliches zum Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge wird meist verkürzt als Freistellungsauftag bezeichnet. Er erlaubt es steuerpflichtigen Personen (Kapitalanlegern) sich von einem Abzug der Kapitalertragsteuer oder einem Zinsabschlag durch Ihre Kreditinstitute in einer bestimmten Höhe (derzeit 1.000 Euro pro Person) zu befreien. Ohne Freistellungsauftrag würde dieser Abzug bei der Auszahlung von Kapitalerträgen durch Kreditinstitute an die steuerpflichtige Person automatisch nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen.

Einen interessanten und zusammenfassenden Artikel über den neuen Sparer-Pauschbetrag finden Sie außerdem auf der Seite der ftd.de.

Bild eines FreitellungsauftragsWelche Anlagearten sind betroffen?
Steuern müssen pauschal auf alle Kapitalerträge an den Staat abgeführt werden, sei es durch Dividendengutschriften oder Zinsen. Für diese Anlagearten ist der Freistellungsauftrag bis zu seinem Höchstsatz einsetzbar. Lediglich Spekulationsgewinne und Veräußerungsgewinne sind nicht vom Freistellungsauftrag betroffen und werden auf andere Weise versteuert.